| Veranstaltung: | LDK-Emden 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 08.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.04.2026, 09:03 |
Satz3: §8 Gliederung (Gründung OV)
Antragstext
bisheriger Satzungstext:
§8 Gliederung
(…)
3. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren jeweiligen Mitgliedern gebildet.
Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens sieben und der
Beschluss der Mehrheit der in der (Samt-)gemeinde wohnenden Mitglieder
erforderlich.
Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei
sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden
mehrere Gemeinden zu eine Ortsverband zusammenzufassen.
neuer Satzungstext (Antrag):
§8 Gliederung
(…)
3. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren jeweiligen Mitgliedern gebildet.
Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens sieben und die
Zustimmung der Mehrheit der in der (Samt-)gemeinde wohnenden Mitglieder
erforderlich.
Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei
sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden
mehrere Gemeinden zu eine Ortsverband zusammenzufassen.
Begründung
Mit der neuen Fassung ist nur noch de Zustimmug der Mehrheit der in der (Samt-)Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung (Beschluss) ist diese Zustimmung auch auf anderen (leichteten) Wegen, wie telefonische Abstimmungen, Haustürgespräche etc. möglich. Auf den Beschluss auf der Gründungsversammlung, auf der dann über die Hälfte der potentiellen Mitglieder anwesend sein müssen, kann verzichtet werden. Hierdurch ist die Gründung eines OVs in Gemeinden, in denen schon viele (neue) Mitglieder wohnen, einfacher.