| Veranstaltung: | LDK-Emden 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 08.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 13.04.2026, 09:27 |
Satz11: Statut Grüner Landesvereinigungen
Antragstext
Statut Grüner Landesvereinigungen
§ 1 Status und Aufgabe
Grüne Landesvereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von
niedersächsischen Parteimitgliedern. Sie verfolgen das Ziel, Perspektiven und
besondere Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche
Meinungsbildung einzubringen.
§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung
(1) Der Landesvorstand beschließt über Anerkennung, Umbenennung und Auflösung
Grüner Landesvereinigungen. Die betroffenen Landesvereinigungen haben hierzu ein
Widerspruchsrecht gegenüber dem Landesparteirat.
(2) Der Landesvorstand hat eine Landesvereinigung aufzulösen, wenn diese gegen
inhaltliche Grundsätze der Partei oder ihrer Ordnung verstößt, sonstiger Schaden
für die Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes
nicht mehr erfüllt werden.
(3) Landesvereinigungen dürfen keine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit
betreiben.
(4) Landesverbandsmitglieder können Mitglied einer oder mehrerer Vereinigungen
werden. Die freie Mitarbeit von Nicht-Parteimitgliedern ist möglich.
(5) Eine Vereinigung muss aus mindestens 0,1 Prozent der Landesverbandmitglieder
(Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres) bestehen und sich
mindestens zwei Mal jährlich treffen. Sie nehmen durch eigenen Beschluss ihre
Mitglieder in ihre Vereinigung auf. Den jeweiligen Koordinator*innen obliegt es,
diese Mitgliederliste zu führen. Alle Mitglieder einer Vereinigung sind wahl-
und stimmberechtigt.
(6) Die Landesvereinigungen geben sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem
Landesvorstand zuzusenden.
(7) Jede Landesvereinigungen wählt aus ihrer Mitte Koordinator*innen. Das
Frauenstatut findet entsprechend Anwendung. Die Amtszeit der Koordinator*innen
wird vor ihrer Wahl durch die Vereinigung festgelegt und kann bis zu zwei Jahren
betragen. Im Falle der Nachwahlen endet deren Amtszeit mit der durch die
Vereinigung beschlossene Periode (maximal zwei Jahre).
(8) Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die
Landesvereinigungen.
§ 3 Koordinator*innen
Die jeweiligen Koordinator*innen teilen im Januar eines jeden Jahres dem
Landesvorstand die Mitgliederliste schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann eine
Kostenerstattung nicht erfolgen.
Zu den Treffen der Landesvereinigungen ist der Landesvorstand einzuladen. Das
Protokoll des Treffens ist an den Landesvorstand zu schicken.
§ 4 Finanzen
(1) Für die laufende Arbeit der Landesvereinigungen wird im Rahmen des
Landesverbandshaushalts ein Haushaltstitel eingerichtet.
Auf Nachweis werden aus diesem Etat erstattet:
1. Die Auslagen der Koordinator*innen für die Organisation (z.B. Kopien, Porti,
Fahrtkosten)
2. Kosten für außergewöhnliche Aktivitäten (im Voraus von der*dem
Landesschatzmeister*in
zu bewilligen)
Begründung
Mit diesem Statut regeln wir -ähnlich dem LAG-Statut- die Landesvereinigungen.