| Veranstaltung: | LDK-Emden 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Satzungsänderungen |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 18.03.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 30.03.2026, 10:55 |
Satz1: Landesschiedsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Niedersachsen
Antragstext
(die Landesschiedsordnung findest du hier )
Änderung in §9 - (5)
"§ 9 Befangenheit eines Mitglieds des Schiedsgerichts
(Absätze 1-4 unverändert)
Derzeit:
"(5) Die Entscheidung ist zu begründen; sie wird den Beteiligten mit dem das
Verfahren abschließenden Beschluss (vgl. § 14 Abs. 2 LSO) zugestellt."
Änderung in:
"(5) Die Entscheidung ist zu begründen; sie ist den Beteiligten zuzustellen und
kann nur mit dem das Verfahren abschließenden Beschluss (§ 14 Abs. 2 LSO)
angefochten werden."
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"§ 10 Verfahrensvorbereitung
(Abs. 1- 2 unverändert)
(1) Die*der Vorsitzende bereitet das Verfahren vor und setzt Ort und Zeit der
mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Die
Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie
verkürzt werden. Sie muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines*r Beteiligten in dessen*deren
Abwesenheit entschieden werden kann.
3. die Angabe der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts,
(2) Die*der Vorsitzende kann ihre*seine Aufgaben im Einvernehmen mit den
gewählten Beisitzer*innen einem/einer der gewählten BeisitzerInnen übertragen.
Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
Änderung von Absatz 3, Sätze 1 u. 2:
Derzeit:
"(3) Sätze 1 u. 2 Die Ladung der Beteiligten erfolgt per E-Mail oder Fax jeweils
gegen Empfangsbekenntnis.
Scheitert die Zustellung per telekommunikativer Übermittlung oder sind eine E-
Mailadresse oder Faxnummer nicht bekannt, so ist per Einwurfeinschreiben zu
laden."
Änderung in:
Die Sätze 3 bis 5 bleiben unverändert.
"(3)Die Ladung der Beteiligten erfolgt per E-Mail mit Zugangsnachweis.
Ist eine E-Mailadresse nicht bekannt oder scheitert der E-Mailversand, so ist
per Einwurfeinschreiben zu laden." Die Bestimmungen der ZPO über den Fristablauf
und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 221, 222, 230 bis 238 ZPO)
finden entsprechend Anwendung. Sind Beteiligte anwaltlich vertreten, erfolgen
Ladungen und etwaiger Schriftverkehr an die*den Rechtsanwält*in. Die persönliche
Ladung der Beteiligten bleibt davon unberührt.
Derzeit:
"(4) Wird der Postzugang durch die*den Beteiligte*n unmöglich gemacht (z.B.
Annahmeverweigerung),
gilt die Post gleichwohl als zugegangen. Gleiches gilt, wenn sie*er unter der
postalischen Adresse, die
sie*er gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht
werden kann."
Änderung in:
"(4) Wird der Zugang durch die*den Beteiligte*n unmöglich gemacht, gilt die
Sendung gleichwohl als zugegangen. Gleiches gilt, wenn sie*er unter der E-
Mailadresse und postalischen Adresse, die sie*er gegenüber der zuständigen
Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden kann."
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§14 Entscheidung und Rechtsmittel
(Absatz 1 unverändert)
Derzeit:
"(2) Die Entscheidung ist von dem*der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu
unterzeichnen und den
Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung
zuzustellen."
Neu: Ergänzung dieses Absatzes um "(§ 10 Abs. 3 u. 4 LSO)."
(Absatz 3 unverändert)
Begründung
Die jetzige Fassung des § 9 Abs. 5 LSO halten wir für problematisch, weil die Beteiligten (v.a. die antragstellende Partei des Ablehnungsantrages) erst mit der Schlussentscheidung über den Ausgang des Befangenheitsantrages informiert werden. Tatsächlich sollte aber allen Beteiligten sofort bekannt sein, was aus dem Antrag geworden ist.
Für richtig halten wir es nach wie vor, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags (wie im Strafverfahren) nur gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden kann und nicht, dass (wie nach der ZPO) noch eine sofortige Beschwerde möglich wäre, was das Verfahren verlängert, ohne ein Mehr an Rechtsschutz zu bieten.
Die Regelung des Zustellungsverfahrens in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 LSO ist nach unserem Vorschlag anzupassen. Zum einen hat das Fax - trotz seiner Vorzüge ! - ausgedient. Außerdem sollte eine rechtswirksame Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder des abschließenden Beschlusses nicht von einer Handlung des Adressaten abhängig sein. Daher muss die nachweisbare Zustellung - aber nicht die Entgegennahme - genügen, wie es auch beim Einwurfeinschreiben der Fall ist.
Im jüngsten Fall hatte der Antragsteller zwar die Zustellungen per E-Mails erhalten, aber die erforderliche Lesebestätigung nicht abgegeben, so dass ihm der Beschluss dann auch noch per Einwurfeinschreiben zugeschickt musste, was das Verfahren weiter verzögerte.
Auch die Zustellungsfiktion des Abs. 4 muss entsprechend angepasst werden, wobei das Beispiel der Annahmeverweigerung überflüssig erscheint und zu Missverständnissen führen könnte.
Derzeit regelt die LSO ausdrücklich nur die Zustellung der Ladung, aber nicht die der abschließenden Entscheidung. Daher ist es klarstellend notwendig, in § 14 Abs. 2 LSO auf das Zustellungsverfahren in § 10 Abs. 3 u. 4 LSO zu verweisen.